
Zu den Klassikern wie Inlineskates, Scooter und Skateboard sind längst neue Trendsportgeräte wie Hoverboard, Snakeboard oder Sidewalker gekommen. All diese Geräte fördern Geschicklichkeit und Bewegungsfreude, bergen aber auch Gefahren. Und für so ziemlich jedes Gerät gibt es unterschiedliche Regeln für die Benützung im Straßenverkehr.
SicherheitsTIPPs für Scooter, Roller & Co.
Verhaltensregeln:
- Allgemeines Gefährdungsverbot: Auf allen Verkehrsflächen, auf denen die Verwendung von Trendsportgeräten und Kleinfahrzeugen zulässig ist, darf man sich nur so verhalten, dass weder FußgängerInnen noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet oder behindert werden.
- Erlaubte Geschwindigkeit auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen.
- Queren der Fahrbahn
So wie für FußgängerInnen und RadfahrerInnen gilt die Regel, dass mit Kleinfahrzeugen nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den/die LenkerIn überraschend die Fahrbahn „befahren“ werden darf. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn. - Fahrtrichtung
Da für FußgängerInnen nur eine „Empfehlung“ besteht, den rechten Bereich eines Gehsteiges zu benützen, sollte man sich auch mit Trendsportgeräten/Kleinfahrzeugen im allgemeinen und eigenen Interesse rechts halten.
Altersbestimmungen:
Genauso wie mit dem Fahrrad dürfen Kinder auch erst ab 12 Jahren bzw. bei Besitz des Radfahrausweises alleine mit einem Trendsportgerät unterwegs sein. Ist das Kind jünger, muss eine Begleitperson von mind. 16 Jahren dabei sein. [Ausnahme lt. StVO Novelle vom 1.4.2019: Für die Benützung von Trendsportgeräten, die nur durch Muskelkraft betrieben werden (z. B. Scooter), entfällt für Kinder über 8 Jahren die Beaufsichtigungspflicht.] In Wohn- und Spielstraßen ist auch jüngeren Kindern die Benützung ohne Begleitung erlaubt.
E-Scooter – das neue Trendsportgerät
Der E-Scooter gilt als neues Trend-Fortbewegungsmittel. Immer häufiger begegnet einem dieses „selbstfahrende“ Gefährt. Doch wo darf man mit dem E-Scooter fahren? Welche Regeln müssen beachtet werden?
Generell gilt: So lange die Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt und die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet, ist der E-Scooter dort zulässig, wo das Radfahren erlaubt ist. Somit sind die geltenden Verhaltensvorschriften für Radfahrer einzuhalten. Das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Der E-Scooter muss mit funktionierenden Bremsen und Rückstrahlern ausgestattet sein. Für Kinder: Kinder dürfen den E-Scooter ab 12 Jahren (bzw. wenn sie im Besitz eines Radfahrausweises sind) auf der Straße und im öffentlichen Verkehr benützen. Jüngere Kinder nur dann, wenn eine Begleitperson von mind. 16 Jahren dabei ist. Alle elektrisch angetriebenen Trendsportgeräte über 600 Watt und mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 bis 45 km/h gelten als „Moped“.
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