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Scooter, Skateboard & Co.

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Scooter, Inlineskates, Skateboard & Co. – all diese Geräte fördern Geschicklichkeit und Bewegungsfreude, bergen aber auch Gefahren. Und es gibt  unterschiedliche Regeln für die Benützung im Straßenverkehr.

Sicherheitstipps für Scooter, Boards, Skates & Co.

Verhaltensregeln

  • Allgemeines Gefährdungsverbot: Auf allen Verkehrsflächen, auf denen die Verwendung von Trendsportgeräten und Kleinfahrzeugen zulässig ist, darf man sich nur so verhalten, dass weder Fußgänger:innen noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet oder behindert werden.
  • Erlaubte Geschwindigkeit auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen.
  • Queren der Fahrbahn
    So wie für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen gilt die Regel, dass mit Kleinfahrzeugen nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den/die Lenker:in überraschend die Fahrbahn „befahren“ werden darf. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn.
  • Fahrtrichtung
    Da für Fußgänger:innen nur eine „Empfehlung“ besteht, den rechten Bereich eines Gehsteiges zu benützen, sollte man sich auch mit Trendsportgeräten/Kleinfahrzeugen im allgemeinen und eigenen Interesse rechts halten.

 

Altersbestimmungen – ab wann alleine im Straßenverkehr unterwegs?

Fahrrad, E-Scooter, Inlineskates, Rollschuhe: ab 12 Jahren oder ab Besitz des Radfahrausweises (freiwillige Radfahrprüfung, 4. Kl. VS)

Scooter/Kleintretroller, Skateboard: ab 8 Jahren

Ist das Kind jünger, muss eine Begleitperson von mind. 16 Jahren dabei sein. In Wohn- und Spielstraßen ist auch jüngeren Kindern die Benützung ohne Begleitung erlaubt.

 

Angaben ohne Gewähr, Bestimmungen im Detail siehe StVO

E-Scooter

Der E-Scooter gilt als Trend-Fortbewegungsmittel schlechthin. Doch wo darf man mit dem E-Scooter fahren? Welche Regeln müssen beachtet werden?
Generell gilt: So lange die Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt und die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet, ist der E-Scooter dort zulässig, wo das Radfahren erlaubt ist. Somit sind die geltenden Verhaltensvorschriften für Radfahrer:innen einzuhalten.

Der E-Scooter muss laut StVO-Novelle ab 1. Mai 2026 folgendermaßen ausgestattet sein:

1. mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
5. mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
6. mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach
hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
7. bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne
mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht

Helmpflicht:  Ab 1. Mai 2026 wird die Helmpflicht auf bis zum 16. Geburtstag ausgeweitet!

Alle elektrisch angetriebenen Trendsportgeräte über 600 Watt und mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 bis 45 km/h gelten als „Moped“.