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Radfahren

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Die besten Tipps für sicheres Radfahren

Radfahren erlernen Kinder schon sehr früh und es macht Spaß. Schon kleine Zwerge beginnen mit dem Laufrad, ihr Gleichgewicht und die Koordination mit dem Gerät zu trainieren. Entsprechend der psychomotorischen Entwicklung der Kinder wird der komplexe Vorgang des Radfahrens ab dem ca. 6. Lebensjahr als Fortbewegungsart beherrscht.
Auf der Straße dürfen Kinder ab 9 Jahren (nach Absolvieren der Freiwilligen Radfahrprüfung) fahren, ansonsten erst ab 12 Jahren. Rund 5.000 Kinder verletzen sich in Österreich jährlich beim Radfahren, wobei jede dritte Verletzung als schwer einzustufen ist. Mit dem Alter steigt das Risiko einer schweren Verletzung beim Radfahren. Liegt es bei den kleinen Kindern (0-6 Jahre) bei 19%, steigt es auf 28% bei den 6-14-Jährigen und dann nochmals auf 32% bei den über 14-Jährigen.
Denn: Je älter die Kinder sind, desto schneller sind sie mit dem Fahrrad unterwegs, desto seltener tragen sie einen Helm und desto größer ist ergo die Gefahr, sich schwer zu verletzen.


Gefahrenquellen

  • Fahren ohne Helm:
    8 von 10 schweren Kopfverletzungen könnten durch das Tragen eines Helmes vermieden werden.
  • Mangelnde Beherrschung des Fahrrades:
    Um möglichst sicher am Verkehrsgeschehen teilnehmen zu können, ist die Beherrschung des eigenen Fahrrades wichtig
    (Bremsen, Wegfahren, Handzeichen geben). Im Alter von 10 bis 11 Jahren machen die Kinder einen wichtigen Entwicklungsschritt – Motorik und Körperbeherrschung verbessern sich. Sobald sie das Fahrrad sicher beherrschen, können sie sich auch auf die komplexen Vorgänge im Straßenverkehr konzentrieren.
  • Einzelsturz:
    Die häufigste Verletzungsursache ist der Einzelsturz, nur 6% sind Kollisionen im Straßenverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern.
  • Selbstüberschätzung:
    Die Selbsteinschätzung von SchülerInnen, die die Radfahrprüfung absolviert haben, liegt weit über der Realität. Zwei von drei Kindern können ein halbes Jahr nach der Prüfung die Rechtsregel nicht mehr richtig anwenden.
  • Mitfahren am Fahrrad:
    Dies betrifft in seinen verschiedenen legalen und illegalen Varianten zumeist die Jüngeren, die sich durch Sturz vom Sattel oder Gepäckträger verletzen. Ältere Kinder ziehen sich Verletzungen durch die Radspeichen zu.

Kinder sollten erst nach der Radfahrprüfung allein zur Schule fahren und neben den Verkehrsregeln Folgendes beachten:

Ein guter Radhelm hilft sehr dabei, unnötiges Leid und schwere Unfallfolgen zu vermeiden.
Er muss…

  • gut passen und darf nicht rutschen.
  • die Stirn, Schläfen und Hinterkopf schützen.
  • richtig aufgesetzt werden (Kinnriemen verläuft vor und hinter dem Ohr, Helm endet eine Daumenbreite über den Augenbrauen, zwischen Kinnriemen und Kinn passt nur eine Daumenbreite).

Auch wenn nach einem Unfall/Sturz keine Sprünge sichtbar sind, muss der Helm ausgetauscht werden. Unsichtbare Haarrisse können die Dämmwirkung des Helms vermindern. Ein neuer Helm ist erforderlich!

Fahrrad-Kindersitze (max. 1 Kind darf befördert werden) müssen hinter dem Sattel fest mit dem Fahrradrahmen verbunden sein und ausgestattet sein mit…
• Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann.
• höhenverstellbarem Beinschutz.
• Fixierriemen für die Füße.
• Lehne als Kopfstütze.

Auch im Fahrradanhänger besteht Helmpflicht für mitfahrende Kinder. Gurte schützen Ihr Kind bei einem Unfall. Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Fahrradspeichen greifen können und dass sie keine langen Schals tragen. Strangulationsgefahr!

 

Wo darf ich überhaupt fahren?

(Quelle: Bundeskanzleramt, help.gv.at, 13.04.17)

Folgende Verkehrsflächen dürfen RadfahrerInnen benutzen:

  • Fahrbahn. Ist allerdings eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden.
    (Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege)
  • ‚Radwege‘ sowie ‚Geh- und Radwege‘
  • Radfahrstreifen (für den Radverkehr markierter Teil der Fahrbahn, muss vom ruhenden und fließenden Verkehr freigehalten werden)
  • Mehrzweckstreifen (ein Radfahrstreifen, der unter besonderen Umständen auch von anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern befahren werden darf)
  • Radfahrerüberfahrt (durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil)
  • Wohnstraßen
  • Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit und nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird
  • Fahrradstraßen
  • Begegnungszonen

Rad fahren auf Schutzwegen (sogenannten „Zebrastreifen“) ist nicht erlaubt, das Schieben des Fahrrades jedoch schon. Dieses Verbot ergibt sich aus der Definition des Schutzwegs in der Straßenverkehrsordnung.

Ein Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Schutzwege sind somit ausschließlich für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt und dürfen daher nicht mit Fahrrädern befahren werden. Das Überqueren der Straße auf dem Fahrrad ist jedoch auf Radfahrerüberfahrten erlaubt.

Fahrverbote für Fahrräder:

  • Gehsteig (außer zum Queren z.B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz)
  • Gehweg
  • Auf dem für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) ‚Geh- und Radweges‘
  • Autobahn
  • Autostraße
  • Beschilderte Fahrverbote

Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen – ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer.

HINWEIS

Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, darf die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit Anhängern, die nicht für die Personenbeförderung bestimmt sind (z.B. Lastenanhänger), und mit mehrspurigen Fahrrädern, die breiter als 80 cm sind, ist immer die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.

Ihr spezieller Zurich Versicherungstipp

Helm tragen lohnt sich:

In der Zurich Unfall-Versicherung erhöhen wir die Versicherungssumme für Invalidität um 25 %, wenn Kinder, ohne dass es das Gesetz verlangt, beim Sport einen Helm tragen.

Wichtig zu wissen:
Sollten Sie in Ihrer Zurich Kfz-Versicherung eine Insassen Unfall-Versicherung inkludiert haben, können Fahrradunfälle Ihrer Kinder mitversichert werden.